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Rheinland-Pfalz

Menschenrechte sind unteilbar und unveräußerlich

Menschenrechte

Zum Tag der Menschenrechte erinnern der Flüchtlingsrat RLP e.V. und der Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz an die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte und dem Schutz der Menschenwürde.

1. „Kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt“ hat das „Deutsche Volk“ sich in Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes zu den Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt bekannt und in Artikel 1 Absatz 1 GG alle staatliche Gewalt zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet.

Kein Sachzwang, kein Zweck und keine parlamentarische Mehrheit können dieses Bekenntnis zu den Menschenrechten und diese Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde rechtmäßig relativieren oder gar überwinden. Denn beides unterliegt der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 GG.

2. Die 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 sind unveräußerlich. Sie können folglich weder freiwillig aufgegeben oder abgetreten, noch entzogen oder verwirkt werden. Nach Artikel 3 hat jeder Mensch das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person und nach Artikel 5 darf kein Mensch der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Die Abschiebung von Menschen in Länder, in denen das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person mit Füßen getreten wird und ihnen grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, bleibt deshalb auch dann menschenrechtswidrig, wenn die Betroffenen in Deutschland schwere Straftaten begangen haben. Straffällig gewordene Ausländer:innen sind der inländischen Strafverfolgung zu unterwerfen und in Deutschland für ihre Straftaten zur Rechenschaft zu ziehen.

3. Die 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 sind unteilbar. Weder darf eines dieser Menschenrechte auf Kosten eines anderen verwirklicht werden, noch kann die Inanspruchnahme eines dieser Menschenrechte zur Verwirkung eines anderen führen.

Nach Artikel 13 und 14 hat jeder Mensch das Recht, sein eigenes Land zu verlassen und in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen und nach Artikel 25 hat jeder Mensch das Recht auf Gesundheit und Wohl, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendiger sozialer Leistungen.

Das Menschenrecht auf Gesundheit und Wohl kann demzufolge weder zu einem migrationspolitischen noch zu einem anderen Zwecken relativiert werden. Asylsuchenden dieses Recht zu nehmen, indem notwenige soziale Leistungen beschränkt oder ihnen gänzlich vorenthalten werden, bleibt deshalb auch dann menschenrechtswidrig, wenn die Betroffenen zur Ausreise verpflichtet sind.

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