Arbeitshilfe für die Beratung
Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz - Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung
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18.03.2025
bj
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Der vorübergehende Schutz und die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wurden für geflüchtete Ukrainer:innen, Nicht-Ukrainer:innen mit unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine sowie deren Familienangehörige um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch unklar, ob der vorübergehende Schutz über den 4. März 2026 hinaus erneut verlängert wird. Viele dieser Personengruppen wünschen sich eine langfristige Perspektive in Deutschland und möchten sich frühzeitig über Möglichkeiten zur Verstetigung der Aufenthaltserlaubnis informieren.
Die Fragen, welche Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden können, um den weiteren Aufenthalt nicht vom Fortbestand des vorübergehenden Schutzes abhängig zu machen und wie die Aufenthaltsverfestigung über eine Niederlassungserlaubnis möglich ist, haben somit für die Beratungspraxis eine hohe Relevanz. Besonders berücksichtigenswert sind in diesem Zusammenhang diejenigen Aufenthaltserlaubnisse, die darüber hinaus – anders als die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – den Weg in die Einbürgerung ermöglichen.
Die neue Arbeitshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e. V. möchte auf diesen Bedarf reagieren und entsprechende Informationen für die Beratungspraxis zur Verfügung stellen. Sie fokussiert insbesondere Geflüchtete mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, also jene, die vom vorübergehenden Schutz erfasst sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG innehaben bzw. noch erteilt bekommen.
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